Aber was genau sagt das Gesetz?
Artikel 18.1 des Königlichen Erlasses 1428/2003 vom 21. November, der die Allgemeine Verkehrsordnung für die Anwendung und Entwicklung des gegliederten Textes des Gesetzes über den Verkehr, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und die Straßenverkehrssicherheit (BOE Nr. 306 vom 12. 23-03) und durch das Königliche Gesetzesdekret 339/1990 vom 2. März in seinem Artikel 11.2 genehmigt, legen fest, dass „Der Fahrer eines Fahrzeugs verpflichtet ist, seine eigene Bewegungsfreiheit, das erforderliche Sichtfeld und die ständige Aufmerksamkeit beim Fahren zu wahren, die ihre eigene Sicherheit, die der übrigen Fahrzeuginsassen und die anderer Verkehrsteilnehmer gewährleisten. Für diese Zwecke müssen Sie besonders darauf achten, die richtige Position beizubehalten und dass die übrigen Passagiere diese beibehalten, und die transportierten Gegenstände oder Tiere richtig zu platzieren, damit es zu keiner Behinderung zwischen dem Fahrer und einem von ihnen kommt.
Ebenso heißt es in Artikel 11.2 des Königlichen Dekrets 1428/2003 über die kollektive Personenbeförderung:
2. In Fahrzeugen, die für den öffentlichen Dienst der kollektiven Personenbeförderung bestimmt sind, ist es den Fahrgästen untersagt:
a) Den Fahrer während der Fahrt ablenken.
b) Betreten oder verlassen Sie das Fahrzeug an anderen als den jeweils dafür vorgesehenen Stellen.
c) Betreten Sie das Fahrzeug, wenn die Warnung, dass es vollständig ist, erfolgt ist.
d) den Durchgang an Orten, die für den Durchgang von Personen vorgesehen sind, unnötig behindern.
e) jedes Tier mit sich führen, es sei denn, es gibt einen Platz im Fahrzeug, der für seinen Transport vorgesehen ist. Ausgenommen von diesem Verbot, stets unter ihrer Verantwortung, sind Blinde in Begleitung von speziell als Blindenhunde ausgebildeten Hunden.
f) Gefährliche Materialien oder Gegenstände unter anderen als den in der einschlägigen Vorschrift festgelegten Bedingungen zu befördern.
g) die Anweisungen des Fahrers oder Fahrzeugführers bezüglich des Service missachten.“
Es sollte daran erinnert werden, dass das Fahren eines Fahrzeugs, ohne auf die richtige Positionierung des transportierten Tieres zu achten, damit es das Fahren nicht stört (geeignete Gehege oder unabhängig von denen, die von den Passagieren benutzt werden, oder Systeme wie z Sicherheitsgurt für Hunde ), wird mit 60 Euro sanktioniert und führt nicht zum Verlust der Punkte auf der Karte.
Glückliche Reise!
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